(1) Die Grundausbildung besteht aus
1. der Erstorientierung,
2. der theoretischen Ausbildung sowie
3. der praktischen Verwendung.
(2) Die Grundausbildung erfolgt auf Grund der unterschiedlichen Anforderungen getrennt:
1. für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1 bzw. v1 im höheren auswärtigen Dienst;
2. für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1 bzw. v1 in sonstigen, ausschließlich im Inland erfolgenden Verwendungen;
3. für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2 bzw. v2 im gehobenen auswärtigen Dienst;
4. für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2 bzw. v2 in sonstigen, ausschließlich im Inland erfolgenden Verwendungen.
(3) Die Grundausbildung für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3 bis A5 bzw. v3 oder v4 erfolgt nach Verwendungsbedarf.
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