§ 4 Ausbildungsleiterin bzw. Ausbildungsleiter, Lehrbeauftragte — BMEIA-Grundausbildungsverordnung
Rückverweise
(1) Ausbildungsleiterin bzw. Ausbildungsleiter ist jene Person, die die Leitung der für Aus- und Fortbildungsfragen zuständigen Organisationseinheit innehat.
(2) Als Vortragende (Lehrbeauftragte) in den einzelnen Modulen sind entsprechend qualifizierte Bedienstete heranzuziehen.
(3) Für Inhalte, die nicht durch Vortragende des Ressorts abgedeckt werden können, sind entsprechende Module der Verwaltungsakademie des Bundes (VAB) oder von anderen geeigneten Einrichtungen heranzuziehen.
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