§ 4 Vorschriften zur Verwendung der freigegebenen Pflichtnotstandsreserven — Energie-Lenkungsmaßnahmen-Verordnung Erdöl
Die auf Grundlage der freigegebenen Rohölmengen produzierten Fertigprodukte dürfen gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 und § 9 Abs. 1 EnLG 2012 nur auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich abgegeben und bezogen werden.
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