§ 3 Bevorzugte Aufnahme — Frauenförderungsplan BKA 2025
Gliederung
1. Hauptstück Ziele und Maßnahmen zur Zielerreichung
§ 3 Bevorzugte Aufnahme
Rückverweise
Bei allen jenen Verwendungsgruppen/Entlohnungsgruppen, bei denen eine Unterrepräsentation von Frauen gemäß § 11b des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes – B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, besteht, sind Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, bevorzugt aufzunehmen. Eine bereits erreichte Frauenquote von 50% ist jedenfalls zu wahren.
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