(1) Auf die Grundausbildung können nach den Grundsätzen der §§ 30 BDG 1979 und 67 VBG anderweitige Ausbildungen, sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbständige Arbeiten gegen Vorlage der Zeugnisse bzw. sonstiger geeigneter Nachweise angerechnet werden, soweit sie mit entsprechenden Teilen der Grundausbildung gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele der Grundausbildung zweckmäßig ist.
(2) Die Anrechnung von einzelnen Teilen der von der Verwaltungsakademie des Bundes organisierten Basislehrgängen ist nicht möglich. Es können nur komplette Basislehrgänge angerechnet werden.
(3) Anrechnungen sind im Zeugnis mit dem Vermerk „angerechnet“ festzuhalten.
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