§ 7 Praktische Verwendung — Grundausbildungsverordnung - BMFWF
Rückverweise
(1) Die praktische Verwendung hat
1. über einen Zeitraum von mindestens fünf Monaten auf dem Stammarbeitsplatz der Auszubildenden oder des Auszubildenden und
2. für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 1, A und v 1 über einen Zeitraum von vier bis sechs Wochen mindestens einmal und höchstens zweimal in einer anderen Organisationseinheit oder einer anderen Dienststelle im Ressortbereich des Bundesministeriums für Frauen, Wissenschaft und Forschung zur Ausbildung (Jobrotation)
zu erfolgen.
(2) Die Jobrotation ist möglichst nach Abschluss der theoretischen Ausbildung innerhalb der Frist nach § 32 Abs. 2 Z 4 lit. a sublit. aa VBG bzw. innerhalb der Ausbildungsphase gemäß § 138 Abs. 2 Z 1 BDG 1979 zu absolvieren.
(3) Eine Zuteilung zu einem anderen Ressort oder eine Entsendung zu einer externen Einrichtung kann abweichend von § 7 Abs. 1 Z 2 dann erfolgen, wenn im Aufgabengebiet des Stammarbeitsplatzes ein enger Bezug zu den Tätigkeiten in der externen Einrichtung besteht und die Jobrotation einen weitreichenden Nutzen für die weitere Verwendung der Auszubildenden oder des Auszubildenden erwarten lässt. Die entsprechende Beurteilung obliegt nach Befassung der oder des unmittelbaren Vorgesetzten der zuständigen Dienstbehörde (Personalstelle).
(4) Wird eine Bedienstete oder ein Bediensteter von einer niedrigeren Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe in die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 1, A oder v 1 überstellt und wurde die Frist nach § 32 Abs. 2 Z 4 lit. a VBG bzw. die Ausbildungsphase gemäß § 138 Abs. 2 Z 1 BDG 1979 bereits abgeschlossen, besteht keine Verpflichtung eine Jobrotation im Rahmen der Grundausbildung für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 1, A oder v 1 zu absolvieren.
(5) Zur Verwendung auf Rotationsarbeitsplätzen außerhalb der Bundesverwaltung bedarf es der Zustimmung der oder des Auszubildenden (§ 39a BDG 1979, § 6b VBG).
(6) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter kann Bediensteten der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2, B und v2 auf begründeten Antrag nach Befassung der oder des unmittelbaren Vorgesetzten die Teilnahme an einer Jobrotation gewähren, sofern diese für die Verwendung am Arbeitsplatz nützlich ist.
§ 55 ChemG 1996 · ChemG 1996 · Chemikaliengesetz 1996
§ 55 Vertraulichkeit von Informationen – Datenverkehr
…Der Reinheitsgrad des Stoffes und die Identität der Verunreinigungen und Zusatzstoffe, die als gefährlich bekannt sind, wenn dies für die Einstufung oder Kennzeichnung erforderlich ist, 7. Sicherheitsvorkehrungen, die bei der Herstellung, Lagerung, beim Transport oder der Verwendung des Stoffes zu beachten sind, sowie Sicherheits- und Gegenmaßnahmen bei Unfällen, 8. die im…
§ 230b BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 230b Karenzurlaub
…Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ( ASVG ), BGBl. Nr. 189/1955, zu beantragen. (4) Die Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß auch auf die gemäß § 7 Abs. 1 des Postsparkassengesetzes 1969 , BGBl. Nr. 458, der Österreichischen Postsparkasse Aktiengesellschaft oder ihrem Rechtsnachfolger zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten anzuwenden.…
§ 1 S.BVB-ÜbertragungsVO · S.BVB-ÜbertragungsVO · Salzburger Bezirksverwaltungsbehörden-Übertragungsverordnung
§ 1 Übertragung von behördlichen Zuständigkeiten auf die Bürgermeisterin bzw den Bürgermeister der Stadt Salzburg als Bezirksverwaltungsbehörde
§ 1 (1) In folgenden Angelegenheiten wird die behördliche Zuständigkeit von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung auf die Bürgermeisterin bzw den Bürgermeister der Stadt Salzburg als Bezirksverwaltungsbehörde übertragen: 1. Angelegenheiten, wie sie in den §§ 6 bis 10 Tuberkulosegesetz , BG…