§ 5 Erstorientierung — Grundausbildungsverordnung - BMFWF
Rückverweise
(1) Die Erstorientierung beginnt mit dem Dienstantritt und erfolgt im Rahmen eines strukturierten Onboarding-Prozesses. Sie umfasst die Vermittlung von Kenntnissen, die für den Dienst unmittelbar notwendig sind. Die Einarbeitung umfasst insbesondere:
1. die Unterweisung durch die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten sowie Kolleginnen und Kollegen und die Zurverfügungstellung geeigneter Unterlagen,
2. die Einschulung in die Nutzung des ELAK bzw. fachspezifischer IT-Anwendungen im nachgeordneten Bereich und
3. Informationen zu den Bereichen Dienst- und Besoldungsrecht sowie Gleichstellung und Diversität, sowie E Learnings zur Vermittlung von Basiswissen zu ausgewählten Themenfeldern wie Gleichbehandlung, Ethik im öffentlichen Dienst sowie Datenschutz und Informationssicherheit gemäß der Anlage.
(2) Die Erstorientierung hat der theoretischen Ausbildung sowie der Jobrotation voranzugehen und erfolgt innerhalb der ersten sechs Monate durch die Verwendung am Stammarbeitsplatz.
Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren
§ 5
…CELEX-Nr.: 32018l2001 § 5. Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren sind bar oder mittels Post-Erlagscheines oder Bank-Zahlscheines zu entrichten. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann die Entrichtung auch auf elektronischem…
§ 24 KMG 2019 · KMG 2019 · Kapitalmarktgesetz 2019
§ 24 Emissionskalender
…auf ihrer Webseite fortlaufend zu veröffentlichen. Die Meldestelle hat das Veröffentlichungsorgan und jede Änderung desselben auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes ( § 5 WZEVI-Gesetz , BGBl. I Nr. 46/2023) bekanntzugeben. (4) Wenn die Meldestelle aus den gemäß Abs. 1 erhaltenen Meldungen begründete Zweifel daran…