§ 3 Organisation der Grundausbildung — Grundausbildungsverordnung - BMFWF
(1) Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter ist die Leiterin oder der Leiter der Personalabteilung des Bundesministeriums für Frauen, Wissenschaft und Forschung. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ist für die Organisation der Grundausbildung zuständig.
(2) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter hat für jede Dienstbehörde (Personalstelle) des Bundesministeriums für Frauen, Wissenschaft und Forschung eine Ausbildungsbeauftragte oder einen Ausbildungsbeauftragten zu bestellen. Für die Zentralstelle übernimmt diese Aufgaben die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter bzw. eine von dieser oder diesem beauftragte Bedienstete oder ein beauftragter Bediensteter. Bei Dienststellen kann die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter bei Bedarf eine Ausbildungsbeauftragte oder einen Ausbildungsbeauftragten bestellen.
(3) Die Ausbildungsbeauftragte oder der Ausbildungsbeauftragte der Dienstbehörde (Personalstelle) unterstützt die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten bei der Erstellung der Ausbildungspläne gemäß § 8 der vorliegenden Grundausbildungsverordnung. Sie führen gemeinsam mit der oder dem Auszubildenden ein Ausbildungsgespräch über den Aufbau und Ablauf der Grundausbildung.
(4) Als Vortragende für die einzelnen Ausbildungsfächer sind fachlich qualifizierte Personen heranzuziehen. Für die ressortintern durchzuführenden Ausbildungsfächer werden diese von der Ausbildungsleiterin oder vom Ausbildungsleiter bestellt. Vortragende, die im Rahmen der Basislehrgänge an der Verwaltungsakademie des Bundes tätig sind, werden von der Verwaltungsakademie des Bundes bestellt.
(5) Die Organisation und Durchführung von einzelnen Ausbildungsabschnitten der Grundausbildung kann an Dienstbehörden (Personalstellen) des Ressorts oder an andere geeignete Einrichtungen übertragen werden.
Rückverweise
§ 207n BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 207n Unterabschnitt 5a
…der Schulcluster. (2) Im Zuge der Errichtung eines Schulclusters ist festzulegen: 1. welche Schulen zu einem Schulcluster zusammengefasst werden, 2. welche Bezeichnung der Schulcluster trägt, 3. an welcher Schule die Schulcluster-Leitung eingerichtet wird und 4. zu welchem Zeitpunkt die Errichtung des Schulclusters wirksam wird. (3) Die Bildungsdirektion hat dem Schulcluster…
Burgenländisches Pflanzenschutzmittelgesetz 2012 - Bgld. PSMG 2012
§ 5 § 5
…verlässlich ist. (2) Als Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Abs. 1 lit. a gelten die unter § 3 festgesetzten Voraussetzungen für die berufliche Verwenderin oder den beruflichen Verwender. (3) Als verlässlich nach Abs. 1 lit. b gilt eine Person nicht, sofern…