§ 13 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen — Grundausbildungsverordnung - BMFWF
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Zugleich treten die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Grundausbildung für die Bediensteten des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung (Grundausbildungsverordnung – BMBWF), BGBl. II Nr. 97/2023, für die Bediensteten des Bereichs Wissenschaft und Forschung sowie die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Ausbildung und Prüfung für den Dienst in der Psychologischen Studentenberatung, BGBl. II Nr. 258/1999, außer Kraft.
(2) Auf Bedienstete, die die Grundausbildung zum 1. Jänner 2026 bereits begonnen haben, ist diese Verordnung anzuwenden. Bis dahin erbrachte Ausbildungsinhalte bzw. Ausbildungsteile sind anzurechnen.
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