§ 10 Prüfungsordnung — Grundausbildungsverordnung - BMFWF
(1) Die in der theoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind, sofern dies in der jeweiligen Anlage vorgesehen ist, durch Ablegung einer Dienstprüfung nachzuweisen.
(2) Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen, die in den gemäß § 6 festgelegten Ausbildungsfächern der theoretischen Ausbildung gemäß der Anlage abzulegen sind. Eine gesonderte Zulassung zu jeder Teilprüfung ist nicht notwendig.
(3) Die Teilprüfungen sind als mündliche oder schriftliche Prüfung vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern abzulegen. Teilprüfungen können zusammengefasst sowie in elektronischer Form abgehalten werden. Die Prüfungsmodalitäten der ressortspezifischen bzw. fachspezifischen Ausbildungsfächer werden durch die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter festgelegt. Die Prüfungsmodalitäten der Basislehrgänge der Verwaltungsakademie des Bundes werden von dieser festgelegt.
(4) Mündliche Teilprüfungen können mit Zustimmung der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters über einen internetbasierten Kommunikationsdienst mit Sichtkontakt abgehalten werden.
(5) Schriftliche Teilprüfungen können mit Zustimmung der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters abweichend von Abs. 3 auch vor einer Aufsichtsperson an einer Dienststelle abgelegt werden. Die Aufsichtsperson hat in diesem Fall die schriftliche Prüfungsarbeit der Einzelprüferin oder dem Einzelprüfer umgehend zu übermitteln.
(6) Zur Eigenvorbereitung auf die Dienstprüfung sind angemessene Zeit und entsprechende Unterstützung zu gewähren.
(7) Über den Verlauf einer Teilprüfung ist von der Einzelprüferin oder vom Einzelprüfer nachweislich festzuhalten, ob die Teilprüfung als „mit Auszeichnung bestanden“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu qualifizieren ist.
(8) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholungsprüfung hat jedenfalls vor einem Prüfungssenat unter Vorsitz der oder des Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission oder deren bzw. dessen Stellvertretung und zwei Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern stattzufinden. Die Dienstbehörde (Personalstelle) hat zu gewährleisten, dass jede nicht bestandene Teilprüfung innerhalb von drei Monaten wiederholt werden kann.
§ 17 NÖ BO 2014 · NÖ BO 2014 · NÖ Bauordnung 2014
§ 17 § 17
…Z 1 und 2 meldepflichtig sind; 8. die Aufstellung jeweils einer Gartenhütte und eines Gewächshauses mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m außerhalb von Schutzzonen und außerhalb des vorderen Bauwichs bei Wohngebäuden pro Wohnung mit zugeordneter…
Burgenländisches Pflanzenschutzmittelgesetz 2012 - Bgld. PSMG 2012
§ 12 § 12
…wenn der begründete Verdacht eines Verstoßes nach Abs. 1 und 2 vorliegt. Bei der vorläufigen Beschlagnahme haben die Überwachungsorgane im Sinne des § 10 Abs. 2, 5, 6, 7, 8 und 9 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 vorzugehen. (4) Die Überwachungsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen…
§ 1 S.BVB-ÜbertragungsVO · S.BVB-ÜbertragungsVO · Salzburger Bezirksverwaltungsbehörden-Übertragungsverordnung
§ 1 Übertragung von behördlichen Zuständigkeiten auf die Bürgermeisterin bzw den Bürgermeister der Stadt Salzburg als Bezirksverwaltungsbehörde
…Salzburg-Umgebung auf die Bürgermeisterin bzw den Bürgermeister der Stadt Salzburg als Bezirksverwaltungsbehörde übertragen: 1. Angelegenheiten, wie sie in den §§ 6 bis 10 Tuberkulosegesetz , BGBl Nr 127/1968, zuletzt geändert durch Gesetz BGBl I Nr 104/2020, geregelt sind, einschließlich der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen sowie der…
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