BundesrechtVerordnungenFrauenförderungsplan des Bundesministeriums für Justiz für den Zeitraum bis 31. Dezember 2030§ 7a

§ 7aFörderung der Aus- und Weiterbildung im Bereich der Teilauslastung oder Teilbeschäftigung

In Kraft seit 17. März 2026
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