§ 4 Frauenförderungsgebot — Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Justiz für den Zeitraum bis 31. Dezember 2030
Rückverweise
(1) Es gehört zu den Dienstpflichten der Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers (§ 2 Abs. 4 B-GlBG), nach Maßgabe der Vorgaben des Frauenförderungsplanes auf eine Beseitigung einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten und der Funktionen sowie von bestehenden Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis hinzuwirken (Frauenförderungsgebot). Im Falle einer Unterrepräsentation hat die jeweilige Dienstbehörde geeignete Frauen anzusprechen und zur Bewerbung einzuladen.
(2) Frauen sind unterrepräsentiert, wenn der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der
1. dauernd Beschäftigten in der betreffenden Besoldungsgruppe, im betreffenden Entlohnungsschema oder in der betreffenden Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder
2. wenn eine Unterteilung in Funktionsgruppen (einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppen oder Bewertungsgruppen besteht – dauernd Beschäftigten in der betreffenden Gruppe oder
3. sonstigen hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die dauernd Beschäftigten in der betreffenden, keine Unterteilung in Gruppen aufweisende Kategorie nach Z 1 entfallen,
im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde weniger als 50% beträgt.
(3) Steht einer Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese in den Vergleich mit einzubeziehen. Arbeitsplätze der Entlohnungsschemata v sind dabei der ihrer Bewertung im Beamtenrecht entsprechenden Verwendungsgruppe und Funktionsgruppe (einschließlich Grundlaufbahn) zuzuordnen.
(4) Die in der Anlage angeführten verbindlichen Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteiles legen fest, dass im Sinne einer etappenweisen Beseitigung der bestehenden Unterrepräsentation von Frauen bis zum Erreichen des Ausmaßes von 50% die Verpflichtung zur vorrangigen Aufnahme von Frauen in den Bundesdienst gemäß § 11b B-GlBG und zum Vorrang von Frauen beim beruflichen Aufstieg gemäß § 11c B-GlBG besteht.
1. im Bereich der Zentralstelle
– die Generalsekretärin oder der Generalsekretär
– die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs
– die Sektionsleiterinnen und Sektionsleiter
– die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Sektionsleiterinnen und Sektionsleiter
– die Generaldirektorin oder der Generaldirektor
– die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Generaldirektorin oder des Generaldirektors
– die Leiterinnen und Leiter der Stabsstellen
– die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Leiterinnen und Leiter der Stabsstellen
– die Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter
– die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter
– die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter
– die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter
– die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Gehaltsgruppe St 1
– die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Gehaltsgruppe St 2
– die Referatsleiterinnen und Referatsleiter
– die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Referatsleiterinnen und Referatsleiter
2. im Bereich der Gerichte und Staatsanwaltschaften
a) Richterinnen und Richter
– die Präsidentin oder der Präsident des Obersten Gerichtshofs
– die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs
– die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts
– die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten der Oberlandesgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts
– die Präsidentinnen und Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz
– die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz
– die Kammervorsitzenden und Leiterinnen und Leiter der Außenstellen des Bundesverwaltungsgerichts
– die Richterinnen und Richter der Gehaltsgruppe R 2 (II)
– die Richterinnen und Richter der Gehaltsgruppe R 3 (III)
– die Vorsteherinnen und Vorsteher der Bezirksgerichte
b) Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
– die Leiterin oder der Leiter der Generalprokuratur
– die Ersten Stellvertreterinnen oder Ersten Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters der Generalprokuratur
– die Leiterinnen und Leiter der Oberstaatsanwaltschaften
– die Ersten Stellvertreterinnen und Ersten Stellvertreter der Leiterinnen und Leiter der Oberstaatsanwaltschaften
– die Leiterinnen und Leiter der Staatsanwaltschaften
– die Ersten Stellvertreterinnen und Ersten Stellvertreter der Leiterinnen und Leiter der Staatsanwaltschaften
– die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Gehaltsgruppe St 2 (II)
– die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Gehaltsgruppe St 3 (III)
– die Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter
c) Bedienstete der allgemeinen Verwaltung
ca) A 1/v 1
– die Leiterin oder der Leiter der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften
– die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften
– die Büroleiterin oder der Büroleiter der Präsidentin oder des Präsidenten, die Leiterin oder der Leiter Präsidialbüro - Abteilung Recht und Strategie, die Leiterin oder der Leiter Präsidialbüro - Abteilung Infrastruktur einschließlich Qualitätsmanagement, die Stellver-treterin oder der Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters Präsidialbüro - Abteilung Inf-rastruktur einschließlich Qualitätsmanagement, die Leiterin oder der Leiter Präsidialbüro - Abteilung Personal und Ausbildung, die Leiterin oder der Leiter des Referats Öffentlich-keitsarbeit und Veranstaltungsmanagement sowie strategische Vernetzung mit anderen Institutionen, die Leiterin oder der Leiter des Referats Personal inklusive dazugehöriger rechtlicher Angelegenheiten beim Bundesverwaltungsgericht
– die Vorsteherinnen und Vorsteher der Geschäftsstellen sowie die Referatsleiterinnen und Referatsleiter bei den Oberlandesgerichten und Oberstaatsanwaltschaften
– die Bundeskartellanwältin oder der Bundeskartellanwalt
– die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Bundeskartellanwältin oder des Bundeskartellanwalts
cb) A 2/v 2
– die Leiterin oder der Leiter des Referats Budget, die Leiterin oder der Leiter des Referats EDV/IT, die Leiterin oder der Leiter des Referats Verrechnung beim Bundesverwaltungs-gericht
– die Referatsleiterinnen und Referatsleiter und Leiterinnen und Leiter der IT-Schulungszentren
– die Regionalverantwortlichen
– die Leiterinnen und Leiter der Justiz-Bildungszentren
– die Vorsteherinnen und Vorsteher der Geschäftsstellen
– die Leiterin oder der Leiter der Einbringungsstelle
– die Leiterin oder der Leiter der Verrechnungsstelle
– die Verfahrensmanagerinnen und Verfahrensmanager
cc) A 3/v 3
– die Leiterinnen und Leiter der Teamassistenzen
– die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Leiterinnen und Leiter der Teamassistenzen
– die Leiterinnen und Leiter der Verwahrstellen
– die Vorsteherinnen und Vorsteher der Geschäftsstellen
– die Kanzleileiterinnen und Kanzleileiter
– die Leiterinnen und Leiter der Schreibkräftepools
3. im Bereich des Strafvollzugs und des Vollzugs freiheitsentziehender Maßnahmen sowie der Justizanstalten einschließlich der Bewährungshilfe
a) Bedienstete der allgemeinen Verwaltung
aa) A 1/v 1
– die Leiterin oder der Leiter der Strafvollzugsakademie
– die Leiterin oder der Leiter einer Abteilung oder Stabsstelle in der Strafvollzugsakademie
– die Leiterinnen und Leiter der Ausbildungszentren
– die Anstaltsleiterinnen und Anstaltsleiter
– die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Anstaltsleiterinnen und Anstaltsleiter
– die Leiterinnen und Leiter der ärztlichen Dienste
– die Leiterinnen und Leiter der psychologischen Dienste
– die Leiterinnen und Leiter der Rechtsbüros
– die Departmentleiterinnen und Departmentleiter
– die Leitende Anstaltsseelsorgerin oder der Leitende Anstaltsseelsorger
ab) A 2/v 2
– die Leiterinnen und Leiter von Geschäfts- und Außenstellen der Bewährungshilfe
– die Leiterinnen und Leiter der Sozialen Dienste
b) Exekutivdienst
ba) E 1/W 1
– die Leiterin oder der Leiter einer Abteilung oder Stabsstelle in der Strafvollzugsakademie
– die Leiterinnen und Leiter der Ausbildungszentren
– die Anstaltsleiterinnen und Anstaltsleiter
– die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Anstaltsleiterinnen und Anstaltsleiter
– die Leiterinnen und Leiter der Vollzugsbereiche
– die Leiterinnen und Leiter der Wirtschaftsbereiche
– die Departmentleiterinnen und Departmentleiter
bb) E 2/W 2
– die Justizwachkommandantinnen und Justizwachkommandanten
– die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Justizwachkommandantinnen und Justizwachkommandanten
– die Wachzimmerkommandantinnen und Wachzimmerkommandanten
– die Traktkommandantinnen und Traktkommandanten
– die Hauptsachbearbeiterinnen und Hauptsachbearbeiter
– die Leiterinnen und Leiter der Oberaufsichten
– die Kommandantinnen oder Kommandanten der Justizwachschule
– die Leiterinnen und Leiter von Kompetenzstellen
– die Leiterin oder der Leiter des EüH
4. im Bereich der Datenschutzbehörde (A 1/v 1)
– die Leiterin und der Leiter der Datenschutzbehörde
– die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Leiterin und des Leiters der Datenschutzbehörde
(6) Im Übrigen haben Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers nach Maßgabe der Vorgaben dieses Frauenförderungsplanes in allen Bereichen und innerhalb der einzelnen Berufsgruppen des allgemeinen Verwaltungs- und Exekutivdienstes auf eine Beseitigung einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde hinzuwirken.
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