§ 13 Aufnahmeverfahren — Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Justiz für den Zeitraum bis 31. Dezember 2030
(1) Die Leiterinnen und Leiter der nachgeordneten Dienststellen sowie die für die Bediensteten der Zentralstelle (Sektion II) und der nachgeordneten Dienststellen im Planstellenbereich „Justizanstalten“ und der Bewährungshilfe zuständigen Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Justiz haben dafür zu sorgen, dass die Recruitingmaßnahmen für den Berufszugang und das Aufnahmeverfahren besonders auf die Gewinnung von Frauen für den Exekutivbereich ausgerichtet sind.
(2) Der Auswahl- und Aufnahmeprozess soll binnen 3 Monaten nach Ablauf der Bewerbungsfrist abgeschlossen werden.
§ 1 BMSVG · BMSVG · Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
§ 1 Geltungsbereich
… 86, gemäß § 1 Abs. 2 VBG oder auf Grund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen anzuwenden ist; 5. die dem Kollektivvertrag gemäß § 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes 1996 , BGBl. Nr. 793, unterliegen.…
§ 111 NÖ GO 1973 · NÖ GO 1973 · NÖ Gemeindeordnung 1973
§ 111 § 111
…sein Amt a) bei Ausscheiden aus dem Gemeinderat, b) mit der Erklärung des Verlustes des Amtes als Bürgermeister nach landesgesetzlichen Bestimmungen oder gemäß § 13 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes , BGBl.Nr. 123/1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 161/2013, c) nach Ausspruch des Mißtrauens durch den Gemeinderat, oder d…
§ 102 § 102
…nicht auf dem Gemeinderatswahlvorschlag der anspruchsberechtigten Wahlpartei aufscheinen müssen. (2) Von der Wählbarkeit sind Personen ausgeschlossen, die nach den landesgesetzlichen Bestimmungen oder gemäß § 13 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes , BGBl. Nr. 123/1967 idF BGBl. I Nr. 161/2013, ihr Amt als Bürgermeister oder Mitglied des Gemeindevorstandes verloren…
§ 99 § 99
…Wahlen statt. Wählbar zum Bürgermeister sind nur Mitglieder des Gemeinderates. Von der Wählbarkeit sind Personen ausgeschlossen, die nach den landesgesetzlichen Bestimmungen oder gemäß § 13 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes , BGBl. Nr. 123/1967 idF BGBl. I Nr. 161/2013, ihr Amt als Bürgermeister oder Mitglied des Gemeindevorstandes verloren…
§ 92 NÖ STROG · NÖ STROG · NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz
§ 92 § 92
…sein Amt – bei Ausscheiden aus dem Gemeinderat, – mit der Erklärung des Verlustes des Amtes als Bürgermeister nach landesgesetzlichen Bestimmungen oder gemäß § 13 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes , BGBl.Nr. 123/1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 161/2013, – nach Ausspruch des Misstrauens durch den Gemeinderat, oder –…
§ 80 § 80
…findet vor den Wahlen des Stadtsenates, der Vizebürgermeister und der Gemeinderatsausschüsse statt. (2) Nicht wählbar sind Personen, die - nach landesgesetzlichen Bestimmungen oder - nach § 13 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes , BGBl. Nr. 123/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, ihr Amt als Bürgermeister oder Mitglied des…
§ 83 § 83
…3) Die Vorgeschlagenen müssen nicht auf dem Gemeinderatswahlvorschlag der anspruchsberechtigten Wahlpartei aufscheinen. (4) Nicht wählbar sind Personen, die - nach landesgesetzlichen Bestimmungen oder - nach § 13 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes , BGBl. Nr. 123/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, ihr Amt als Bürgermeister oder Mitglied des…
§ 48 S.GBG · S.GBG · Salzburger Gleichbehandlungsgesetz
§ 48 Abweichende Bestimmungen für die oder den Gleichbehandlungsbeauftragten
…oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten des Landes auszuüben. Die im § 40 Abs. 6 genannten Disziplinarbehörden sind jene gemäß den §§ 12 und 13 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 .…
§ 35 BO 1994 · BO 1994 · Besoldungsordnung 1994
§ 35 Aufwandentschädigung
…Kosten den Betrag überschreiten, dessen Tragung allen Beamten billigerweise zumutbar ist; eine Pauschalierung ist zulässig. Der Fahrtkostenzuschuß gilt als Aufwandentschädigung. (3) Den in § 13 Abs. 5 genannten Beamten gebührt eine monatliche Aufwandentschädigung, und zwar 1. den in § 13 Abs. 5 Z 1 bis 3…
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