§ 2 Statistische Einheiten, Erhebungsmasse — Agrarstrukturstatistik-Verordnung 2026
(1) Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Artikels 2 lit. a und lit. b der Verordnung (EU) 2018/1091, die einen der folgenden Schwellenwerte erreichen:
1. drei Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche;
2. drei Hektar Dauergrünland;
3. 1,50 Hektar Ackerland;
4. 50 Ar Kartoffeln;
5. 10 Ar Gemüse oder Erdbeeren (in Summe);
6. 10 Ar Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen, Blumen und Zierpflanzen im Freiland, Sämereien und Pflanzgut, Rebschulen, Baumschulen oder Forstbaumschulen (in Summe);
7. 10 Ar Erwerbsweinbauflächen;
8. 30 Ar erwerbsobstbaulich genutzte Obstanlagen oder sonstige Dauerkulturflächen (ohne Weingärten, Rebschulen, Baumschulen und Forstbaumschulen) (in Summe);
9. 100 m² überwiegend erwerbsmäßig bewirtschaftete begehbare Gewächshäuser mit Glas-, Folien- oder Kunststoffeindeckung;
10. 100 m² Zuchtpilze;
11. Viehhaltung mit mindestens 1,7 Großvieheinheiten.
(2) Statistische Einheiten sind weiters forstwirtschaftliche Betriebe mit mindestens zwei Hektar Waldfläche.
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