§ 10 Mitwirkungspflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten — Agrarstrukturstatistik-Verordnung 2026
(1) Die Inhaber von Verwaltungsdaten haben gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 bis 10 auf Verlangen der Bundesanstalt die Daten innerhalb von vier Wochen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischem Wege zu übermitteln.
(2) Flächenbezogene Merkmale gemäß Anhang I Punkt 3., die im Rahmen des Mehrfachantrags erfasst werden, sind zusätzlich von der Agrarmarkt Austria direkt in den elektronischen Fragebogen zu übertragen.
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