Rückverweise
(1) Der Regelzonenführer hat ab Verfügbarkeit der in § 139 Abs. 3 ElWG näher spezifizierten Flexibilitätsleistung unter Heranziehung der Beschaffungsmodalitäten der Flexibilitätsplattform gemäß § 142 ElWG Produkte für Erzeuger oder Energiespeicheranlagen mit weniger als 1 MW Engpassleistung, Verbrauchsanlagen, unabhängig von deren Kapazität, und Aggregatoren gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 auszuschreiben. Der Netzreservebedarf kann auf der Flexibilitätsplattform in Form von Produkten mit frei bestimmten Laufzeiten, jedoch mit einer maximalen Laufzeit von einem Monat, entsprechend den Methoden und Annahmen gemäß § 142 Abs. 3 ElWG beschafft werden.
(2) Der über die monatliche Ausschreibung auf der Flexibilitätsplattform zu beschaffende Anteil des Netzreservebedarfs richtet sich nach Höhe und Verfügbarkeit erwarteter, sowie historischer Angebote auf der Flexibilitätsplattform. Der Regelzonenführer hat die Höhe des Anteils mit der Regulierungsbehörde abzustimmen; dieser wird für das erste Ausschreibungsjahr mit maximal 40 MW festgelegt. Die Ausschreibungsmenge über die Flexibilitätsplattform für die Folgejahre ist durch den Regelzonenführer in Abstimmung mit der Regulierungsbehörde auf Basis der bisherigen Nutzung festzulegen und jährlich bis zum 15. Dezember zu veröffentlichen.
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