Diese Verordnung trifft in Abänderung der § 6 und § 143 bis § 146 ElWG
1. Festlegungen zu besonderen Begriffsbestimmungen, zur Ausgestaltung der Anzeigepflichten, zur Art und Ausgestaltung des Beschaffungsverfahrens, zur Ausgestaltung der Produkte, zu Stilllegungsverboten und der damit verbundenen Kostenberechnung sowie zum Monitoring der Netzreserve sowie
2. technische Anpassungen im Rahmen des beihilferechtlichen Genehmigungsbeschlusses vom 6. Oktober 2025, SA.113090, ABl. C/2025/6369 vom 26.11.2025.
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