§ 6 — MinBestG-Durchführungsverordnung
Gliederung
3. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 6
Rückverweise
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen.
Keine Ergebnisse gefunden