§ 5 — Krypto-MPfG-Durchführungsverordnung
Gliederung
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 5
Rückverweise
Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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