(1) Ein Kryptowert-Betreiber (§ 5 Abs. 3 Krypto-MPfG) oder Parteienvertreter (§ 2 Abs. 2 FOnV 2006) kann beim Finanzamt für Großbetriebe einen Antrag auf erstmalige Registrierung (§ 22 Krypto-MPfG), und auf Registrierung nach Widerruf der Registrierung (§ 27 Krypto-MPfG) stellen. Der Antrag ist elektronisch unter Verwendung des auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen zur Verfügung gestellten Web-Formulars „Individuelle Identifikationsnummer Kryptowert-Betreiber“ (IIN-CAO) zu stellen (https://www.bmf.gv.at).
(2) Der Antrag hat die in § 23 Abs. 1 Krypto-MPfG angeführten Daten zu enthalten. Wurde dem Kryptowert-Betreiber bereits eine individuelle Identifikationsnummer erteilt, ist diese im Antrag anzugeben.
(3) Jede Änderung (§ 23 Abs. 2 Krypto-MPfG) einer in der Registrierung enthaltenen Information im Sinne des § 23 Abs. 1 Z 1 bis 5 Krypto-MPfG ist elektronisch über FinanzOnline (Grunddaten) mitzuteilen. Jede Änderung einer in der Registrierung enthaltenen Information im Sinne des § 23 Abs. 1 Z 6 bis 8 Krypto-MPfG ist elektronisch über FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at/fon/) im Portal für Krypto-Dienstleistungsanbieter zu stellen.
(4) Der Antrag kann in deutscher oder englischer Sprache übermittelt werden.
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