§ 9 — Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte sowie der Schätzungsausschüsse
Rückverweise
Hinsichtlich der Belehrung über die Rechte und Pflichten gelten für die Mitglieder der Landesschätzungsbeiräte die Bestimmungen des § 3 sinngemäß.