Rückverweise
Die gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 und 4 berufenen Mitglieder sind bei Eintritt in ihre Tätigkeit vom Vorsitzenden über die Aufgaben des Bundesschätzungsbeirates und den sich daraus ergebenden Rechte und Verpflichtungen der Mitglieder zu belehren.
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