(1) Soweit in dieser Verordnung auf das BoSchätzG 1970 verwiesen wird, ist dieses in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2024 anzuwenden.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf die BAO verwiesen wird, ist diese in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2024 anzuwenden.
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