§ 15 — Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte sowie der Schätzungsausschüsse
Rückverweise
Hinsichtlich der Belehrung über die Rechte und Pflichten gelten für die Mitglieder des Schätzungsausschusses die Bestimmungen des § 3 sinngemäß.
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