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Rentenanpassung sowie Feststellung bestimmter Werte im Sozialentschädigungsrecht für das Kalenderjahr 2026
Art. 4
Art. 4
In Kraft bis 31. Dezember 2026
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Art. 4 — Rentenanpassung sowie Feststellung bestimmter Werte im Sozialentschädigungsrecht für das Kalenderjahr 2026
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Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
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