(1) Die gemäß § 11 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Grundrentenbeträge werden wie folgt festgestellt:
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
| 20 vH mit ….............. 78,40 € |
| 30 vH mit …..............156,80 € |
| 40 vH mit …..............235,10 € |
| 50 vH mit …..............313,50 € |
| 60 vH mit …............. 391,90 € |
| 70 vH mit …............. 470,30 € |
| 80 vH mit …............. 627,00 € |
(2) Die gemäß § 11a Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Schwerstbeschädigtenzulagen werden wie folgt festgestellt:
bei einer Summe von mindestens
| 130 mit ….............. 235,10 € |
| 160 mit ….............. 313,50 € |
| 190 mit ….............. 391,90 € |
| 220 mit ….............. 470,30 € |
| 280 mit …...............627,00 € |
(3) Der gemäß § 35 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus dem Hundertsatz des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechnete und gerundete Grundrentenbetrag wird mit 313,50 € festgestellt.
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