Rückverweise
Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2026 mit 1,027 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2026 auch für den Bereich des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 verbindlich.
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