BundesrechtVerordnungenFestsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Wien§ 2

§ 2Betreuung von Aufzügen

In Kraft seit 01. Januar 2026
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§ 2 Betreuung von Aufzügen — Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Wien | GesetzeFinden.at