§ 5 — Saisonkontingentverordnung 2026
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2025 in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2026 außer Kraft. Die Saisonkontingentverordnung 2025 in der Fassung BGBl. II Nr. 375/2024 tritt mit Ablauf des 30. Novembers 2025 außer Kraft.
(2) Sofern die bundesweite Auslastung der Kontingente gemäß § 1 Abs. 1 und 2 im Durchschnitt der Monate Dezember 2025 bis inklusive Juli 2026 75,0 % übersteigt, verschiebt sich das Außerkrafttretensdatum dieser Verordnung auf den 30. November 2027.
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