(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2025 in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2026 außer Kraft. Die Saisonkontingentverordnung 2025 in der Fassung BGBl. II Nr. 375/2024 tritt mit Ablauf des 30. Novembers 2025 außer Kraft.
(2) Sofern die bundesweite Auslastung der Kontingente gemäß § 1 Abs. 1 und 2 im Durchschnitt der Monate Dezember 2025 bis inklusive Juli 2026 75,0 % übersteigt, verschiebt sich das Außerkrafttretensdatum dieser Verordnung auf den 30. November 2027.
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