Rückverweise
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Pauschalierung einer Aufwandsentschädigung für Diensthundeführer, BGBl. II. Nr. 197/2005, außer Kraft.
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