(1) In sämtlichen schriftlichen Erledigungen sind Personenbezeichnungen in weiblicher und männlicher oder sofern sachgerecht vorzugsweise in geschlechtsneutraler Form zu verwenden.
(2) Alle weiblichen Bediensteten betreffenden Bezeichnungen sowie alle Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen von Frauen sind, soweit es sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form zu verwenden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise