§ 8 Sprachliche Gleichbehandlung — Frauenförderungsplan BMFWF 2025
Gliederung
1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
2. Abschnitt Ziele und Maßnahmen zur Zielerreichung
§ 8 Sprachliche Gleichbehandlung
Rückverweise
(1) In sämtlichen schriftlichen Erledigungen sind Personenbezeichnungen in weiblicher und männlicher oder sofern sachgerecht vorzugsweise in geschlechtsneutraler Form zu verwenden.
(2) Alle weiblichen Bediensteten betreffenden Bezeichnungen sowie alle Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen von Frauen sind, soweit es sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form zu verwenden.
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