§ 15 Teilzeitbeschäftigung und Führungsverantwortung — Frauenförderungsplan BMFWF 2025
Gliederung
2. Hauptstück Besondere Fördermaßnahmen
1. Abschnitt Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie
§ 15 Teilzeitbeschäftigung und Führungsverantwortung
Rückverweise
(1) Teilzeitbeschäftigung und Telearbeit sollen in allen Arbeitsbereichen und auf allen Funktions- und Qualifikationsstufen möglich sein, wo dies mit den Aufgaben des Arbeitsplatzes vereinbar ist.
(2) Der Dienstgeber ist bestrebt, die organisatorischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Leitungspositionen grundsätzlich auch Teilzeitbeschäftigten zugänglich gemacht werden. Modelle der Teamarbeit und Projektverantwortlichkeit in Abteilungen sollen erprobt werden.
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