BundesrechtVerordnungenFrauenförderungsplan BMFWF 2025§ 15

§ 15Teilzeitbeschäftigung und Führungsverantwortung

In Kraft seit 09. September 2025
Up-to-date

(1) Teilzeitbeschäftigung und Telearbeit sollen in allen Arbeitsbereichen und auf allen Funktions- und Qualifikationsstufen möglich sein, wo dies mit den Aufgaben des Arbeitsplatzes vereinbar ist.

(2) Der Dienstgeber ist bestrebt, die organisatorischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Leitungspositionen grundsätzlich auch Teilzeitbeschäftigten zugänglich gemacht werden. Modelle der Teamarbeit und Projektverantwortlichkeit in Abteilungen sollen erprobt werden.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden