(1) Die Tätigkeit der Gleichbehandlungsbeauftragten und Frauenbeauftragten gemäß dem B-GlBG ist Teil ihrer Dienstpflichten. Die Gleichbehandlungsbeauftragten und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter dürfen zur Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten die vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel benützen. Die Zeiten, die für die Tätigkeit als Gleichbehandlungsbeauftragte oder als Frauenbeauftragte benötigt werden, sind in geeigneter Form im Zeiterfassungssystem zu dokumentieren.
(2) Vorgesetzte haben die Tätigkeiten als Gleichbehandlungsbeauftragte oder Frauenbeauftragte bei der Verteilung der Arbeitsaufträge zu berücksichtigen. Die Erfüllung der Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten und der Frauenbeauftragten ist als wichtiger Beitrag im Bereich der Verwaltung anzusehen. Den Mitgliedern der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen sowie den Frauenbeauftragten darf aus ihrer Tätigkeit weder während der Ausübung noch nach dem Beenden dieser Tätigkeit ein beruflicher Nachteil erwachsen.
(3) Der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen ist ein gesondertes zur Erfüllung ihrer Aufgaben angemessenes Budget zur Verfügung zu stellen. Dieses Budget ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, der Zweckmäßigkeit und der Sparsamkeit zu verwenden.
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