(1) Der zwischen dem Arbeitgeberverein für Sozial- und Gesundheitsorganisationen in Vorarlberg (AGV) und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten (GPA), abgeschlossene
beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Registerzahl KV 401/2025 hinterlegt und auf der „Elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes“ vom 14. Juli 2025 kundgemacht,
(2) Von der Satzungserklärung werden nachstehende Bestimmungen des angeführten Kollektivvertrags ausgenommen:
§ 1
§ 2
§ 22
§ 23
(3) Soweit in § 10 Abs. 10 und § 15 Abs. 4 auf das Wirksamwerden des Kollektivvertrages Bezug genommen wird, tritt an Stelle dieses Datums das Datum „1. Mai 2006“. Für Arbeitsverhältnisse, für die diese Satzung erst nach dem 1. Mai 2006 wirksam wird, gilt die Bestimmung ab dem Wirksamwerden der Satzung.
(4) Soweit in § 13 Abs. 2 und Abs. 6 lit. a sowie in § 13a auf das Inkrafttreten des Kollektivvertrags mit 1.7.2025 Bezug genommen wird, tritt an Stelle dieser Daten jeweils das Datum des Inkrafttretens der Satzung (§ 3). Für Arbeitsverhältnisse, für die diese Satzung erst nach dem 1. Juli 2025 wirksam wird, gilt die Bestimmung ab dem Wirksamwerden der Satzung.
(5) Soweit in § 13 Abs. 4 lit. c und § 20 auf das Inkrafttreten des VSG-KV 2019 abgestellt wird, tritt an Stelle dieses Datums das Datum „1. Februar 2019“. Für Arbeitsverhältnisse, für die diese Satzung erst nach dem 1. Februar 2019 wirksam wird, gilt die Bestimmung ab dem Wirksamwerden der Satzung.
(6) Soweit in § 16 Punkt II auf das Inkrafttreten des Kollektivvertrages Bezug genommen wird, tritt an dessen Stelle das Datum „1. Mai 2006“. Für Arbeitsverhältnisse, für die diese Satzung erst nach dem 1. Mai 2006 wirksam wird, gilt die Bestimmung ab dem Wirksamwerden der Satzung.
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