(1) Die Grundausbildung besteht
1. aus einer theoretischen Ausbildung sowie
2. aus einer praktischen Verwendung.
(2) Für die Bediensteten der folgenden Entlohnungs-/Verwendungsgruppen werden jeweils einheitliche Ausbildungsmodule festgelegt:
1. Entlohnungs-/Verwendungsgruppe v1/A 1;
2. Entlohnungs-/Verwendungsgruppe v2/A 2;
3. Entlohnungs-/Verwendungsgruppe v3/A 3;
4. Entlohnungs-/Verwendungsgruppe v4/A 4 und A 5.
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