§ 1 Anwendungsbereich — VfGH-Grundausbildungsverordnung
Rückverweise
(1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung der Bediensteten des Verfassungsgerichtshofes, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder dienstvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet sind, eine Grundausbildung zu absolvieren, oder für die gemäß dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
(2) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechter.