Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und und mit Ablauf des 31. März 2026 außer Kraft und gilt für die im Zeitraum der Geltung der Verordnung eingeleiteten Vergabeverfahren. Gleichzeitig tritt die Schwellenwerteverordnung 2023, BGBl. II Nr. 34/2023, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 405/2023, außer Kraft.
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