§ 7 Gegenstand „Fachzeichnen“ — Maler- und Beschichtungstechnik-Ausbildungsordnung
Rückverweise
(1) Die Prüfung hat die Anfertigung einer Vergrößerungszeichnung eines vorgelegten, einfachen Schmuckmotives nach vorgegebenen Angaben zu umfassen.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
1 . fachliche und zeichnerische Richtigkeit,
2 . Vollständigkeit.
(3) Die Aufgabe ist so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden kann. Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.
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