(1) Zum Erwerb der beruflichen Kompetenzen wird für die fachübergreifenden Kompetenzbereiche und fachlichen Kompetenzbereiche des Grundmoduls das folgende Berufsbild in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
(2) Die Ausbildungsinhalte gemäß den Ausbildungszielen der fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
(3) Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen des Grundmodules angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte bis zum Ende des zweiten Lehrjahres zu vermitteln.
(4) Fachübergreifende Kompetenzbereiche:
1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld |
1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation |
Die auszubildende Person kann |
1.1.1 sich im Lehrbetrieb zurechtfinden (zB Sammelplätze, Fluchtwege, Bereiche mit Zutrittsberechtigung, Reinraumzonen, Hygienezonen). |
1.1.2 einen Überblick über die wesentlichen Aufgaben und die Zusammenhänge der verschiedenen Bereiche des Lehrbetriebs sowie die betrieblichen Prozesse (zB Probenfluss) geben. |
1.2 Lehrbetrieb und Branche |
Die auszubildende Person kann |
1.2.1 die Ziele des Betriebs, das betriebliche Leistungsangebot und das betriebliche Umfeld (zB Produkte, Branche, Mitbewerber) beschreiben. |
1.2.2 die Struktur des Lehrbetriebs samt den Zuständigkeiten von einzelnen Bereichen und Personen benennen. |
1.2.3 Faktoren erklären, die den betrieblichen Erfolg beeinflussen (zB Standort, Zielgruppen, Kostenbewusstsein). |
1.3 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten |
Die auszubildende Person kann |
1.3.1 den Ablauf ihrer Ausbildung im Lehrbetrieb erklären (zB Inhalte, Ausbildungsfortschritt, Ausbildungsplan). |
1.3.2 die Grundlagen der Lehrlingsausbildung erklären (zB Ausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule). |
1.3.3 die Bedeutung von beruflicher Weiterbildung beschreiben und Beispiele konkreter Weiterbildungsangebote nennen. |
1.4 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten |
Die auszubildende Person kann |
1.4.1 ihre Aufgaben auf Basis der gesetzlichen Rechte und Pflichten erfüllen. |
1.4.2 Arbeitsgrundsätze wie Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit etc. einhalten und sich mit ihren Aufgaben im Lehrbetrieb identifizieren. |
1.4.3 die betrieblichen Compliance-Richtlinien einhalten. |
1.4.4 die Abrechnung zu ihrem Lehrlingseinkommen interpretieren (zB Bruttobezug, Nettobezug, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge). |
1.4.5 einen grundlegenden Überblick über die für sie relevanten Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG) und der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO), BGBl. II Nr. 436/1998 (minderjährige Lehrlinge) bzw. des Arbeitszeitgesetzes (AZG), BGBl. Nr. 461/1969, und Arbeitsruhegesetzes (ARG), BGBl. Nr. 144/1983, (erwachsene Lehrlinge) und des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG), BGBl. I Nr. 66/2004, geben. |
1.4.6 die Aufgaben von behördlichen Aufsichtsorganen, Sozialversicherungen und Interessenvertretungen erklären. |
1.5 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung |
Die auszubildende Person kann |
1.5.1 ihre Aufgaben selbst organisieren und sie nach Prioritäten reihen. |
1.5.2 den Zeitaufwand für ihre Aufgaben abschätzen und diese zeitgerecht durchführen (zB für ihren effizienten Arbeitsablauf sorgen). |
1.5.3 die eigene Tätigkeit reflektieren und gegebenenfalls Optimierungsvorschläge für ihre Tätigkeit einbringen. |
1.5.4 Aufgaben, die von anderen fachkundigen Personen (zB Giftbeauftragter/Giftbeauftrage) übernommen werden müssen, identifizieren. |
1.5.5 sich auf wechselnde Situationen (zB Schichtbetrieb, neues Team) einstellen und auf geänderte Herausforderungen mit der notwendigen Flexibilität reagieren. |
1.5.6 Lösungen für aktuell auftretende Problemstellungen entwickeln und Entscheidungen im vorgegebenen betrieblichen Rahmen treffen. |
1.5.7 in Konfliktsituationen konstruktiv handeln bzw. entscheiden, wann jemand zur Hilfe hinzugezogen wird. |
1.5.8 sich zur Aufgabenbearbeitung notwendige Informationen unter Einhaltung innerbetrieblicher Vorgaben selbstständig beschaffen. |
1.5.9 in unterschiedlich zusammengesetzten Teams arbeiten und dabei unterschiedliche Funktionen und Aufgaben übernehmen. |
1.5.10 die wesentlichen Anforderungen für die Zusammenarbeit in Projekten darstellen (zB Deadlines, Projektfortschritt, Verantwortungen). |
1.5.11 Aufgaben in betrieblichen Projekten übernehmen. |
1.6 Unternehmerisches Denken |
Die auszubildende Person kann |
1.6.1 die Grundsätze unternehmerischen Denkens bei ihren Aufgaben berücksichtigen und kostenbewusst handeln. |
1.6.2 Auswirkungen auf den Betriebserfolg und auf Kunden/Kundinnen, die zB durch Stillstandzeiten im Laborbetrieb oder Personalausfall auftreten, in Grundzügen nachvollziehen. |
1.6.3 die Konsequenzen für zB die Qualität der betrieblich erzeugten Produkte, die durch mangelhafte Ausführung (zB Abweichungen) von Laborarbeiten entstehen, erkennen und darstellen. |
1.7 Zielgruppengerechte Kommunikation und zielgruppengerechtes Agieren |
Die auszubildende Person kann |
1.7.1 mit verschiedenen inner- und außerbetrieblichen Zielgruppen (wie zB Ausbilder/innen, Führungskräften, Kollegen/Kolleginnen, Lieferanten) kommunizieren und sich dabei betriebsadäquat verhalten. |
1.7.2 betriebliche Verhaltensweisen (zB im Umgang mit Diversitäten, Beachten von Gender-Equality, ethische Werthaltungen) anwenden. |
1.7.3 ihre Anliegen verständlich vorbringen und der jeweiligen Situation angemessen auftreten, im Bewusstsein, dass sie als Mitarbeiter/Mitarbeiterin des Lehrbetriebs wahrgenommen wird. |
1.7.4 Englisch berufsadäquat und betriebsspezifisch anwenden (zB englische Dokumente interpretieren, aus englischsprachigen Datenblättern Informationen entnehmen, einfache Gespräche führen). |
1.8 Berufsethik |
Die auszubildende Person kann |
1.8.1 mit Diversitäten umgehen, Diskriminierung vermeiden, Gender-Equality und ethische Werthaltungen berücksichtigen. |
1.8.2 rechtliche Vorgaben zu Korruption (zB Amtsdelikte) und Compliance-Regelungen des Lehrbetriebs berücksichtigen. |
2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten |
2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement |
Die auszubildende Person kann |
2.1.1 betriebliche Qualitätsvorgaben in ihrem Aufgabenbereich umsetzen. |
2.1.2 am innerbetrieblichen Verbesserungsprozess mitwirken (zB Sicherheit, Effizienz, Qualität). |
2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz |
Die auszubildende Person kann |
2.2.1 Betriebs- und Hilfsmittel sicher und sachgerecht einsetzen. |
2.2.2 rechtliche und betriebliche Sicherheitsvorschriften einhalten, basierend auf dem Verständnis der Wichtigkeit dieser Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit (insbesondere in Bezug auf die persönliche Schutzausrüstung). |
2.2.3 die Funktion sowie die Handhabung grundlegender Sicherheitseinrichtungen (wie Notduschen, Augenduschen, Feuerlöscher) im Labor beschreiben und im Notfall anwenden. |
2.2.4 die persönlichen Schutzausrüstungen PSA (zB Hautschutz, Atemschutz) sowie alle anderen erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen und Arbeitsschutzmaßnahmen, wie Abzüge, im Umgang mit Proben sowie Chemikalien und anderen Hilfsstoffen anwenden. |
2.2.5 einen Überblick über die Aufgaben von mit Sicherheitsagenden beauftragten Personen (zB Ersthelfer/Ersthelferinnen) geben. |
2.2.6 berufsbezogene Gefahren (zB Gefahren, welche von Chemikalien oder Laborapparaturen ausgehen, Gefahren beim Umgang mit Gasen, Aerosole in der der Atemluft, Umgang mit biologischen Materialien) in ihrem Arbeitsbereich erkennen und sich entsprechend den Arbeitsschutz- und Brandschutzvorgaben verhalten. |
2.2.7 für Ordnung und Sauberkeit in ihrem Arbeitsbereich sorgen. |
2.2.8 sich im Notfall richtig verhalten und bei Unfällen geeignete Maßnahmen ergreifen (zB Hilfe holen, Notrufnummer wählen, Ersthelfer/Ersthelferinnen verständigen). |
2.2.9 die Grundlagen des ergonomischen Arbeitens anwenden (zB richtiges Heben und Tragen). |
2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln |
Die auszubildende Person kann |
2.3.1 die Bedeutung des Umweltschutzes für den Lehrbetrieb darstellen. |
2.3.2 die relevanten gesetzlichen und betrieblichen Umweltschutzvorschriften einhalten. |
2.3.3 Abfall vermeiden und die Mülltrennung, -verwertung und -entsorgung (zB Laborabfälle) nach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben umsetzen. |
2.3.4 die Prinzipien der Abwasser- und Abluftreinigung im Betrieb darstellen. |
2.3.5 energiesparend arbeiten und Ressourcen sparsam und nachhaltig einsetzen. |
3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten |
3.1 Datensicherheit und Datenschutz |
Die auszubildende Person kann |
3.1.1 die rechtlichen und betriebsinternen Vorgaben einhalten (zB Betriebsgeheimnisse wahren, Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung berücksichtigen). |
3.1.2 Gefahren und Risiken auf verschiedenen Endgeräten (zB PC, Smartphone, Tablet) erkennen (zB Phishing-E-Mails, Viren). |
3.1.3 Maßnahmen unter Einhaltung der betrieblichen Vorgaben ergreifen, um Daten, Dateien, Geräte und Anwendungen vor Fremdzugriff zu schützen (zB sorgsamer Umgang mit Software, Hardware, Passwörtern). |
3.1.4 betriebliche Systeme anwenden, um Daten angemessen (zB Schutz vor Verlust, Beschädigung, Manipulation, Sicherstellung der Lesbarkeit über den gesamten vorgeschriebenen Archivierungszeitraum, manipulationssicheres Aufzeichnen aller Aktionen im System) zu archivieren. |
3.2 Software und weitere digitale Anwendungen |
Die auszubildende Person kann |
3.2.1 Software bzw. Apps sowie Datenbanken und weitere digitale Anwendungen kompetent verwenden. |
3.2.2 die für eine auszuführende Aufgabe am besten geeignete betriebliche Software bzw. digitale Anwendung (zB Prüf- und Auswertesoftware des Prüfmittelherstellers) auswählen. |
3.2.3 Inhalte unter Einhaltung der betriebsinternen Vorgaben selbst entwickeln bzw. vorhandene Inhalte editieren und zielgruppengerecht aufbereiten (zB Erstellen von Berichten in Text- und Präsentationsform, Dokumentation von Testreihen). |
3.2.4 Daten aufbereiten (zB Statistiken und Diagramme erstellen). |
3.2.5 Probleme im Umgang mit einfachen digitalen Anwendungen, unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben, lösen (zB Hilfefunktion nutzen, im Internet nach Problemlösungen recherchieren). |
3.3 Digitale Kommunikation |
Die auszubildende Person kann |
3.3.1 unterschiedliche innerbetriebliche Kommunikationsformen verwenden (zB E-Mail, Telefon, Intranet, Social Media) und anforderungsbezogen auswählen. |
3.3.2 verantwortungsbewusst und unter Einhaltung der betrieblichen Vorgaben in sozialen Netzwerken agieren. |
3.4 Informationssuche und -beschaffung |
Die auszubildende Person kann |
3.4.1 Suchmaschinen für die Online-Recherche effizient nutzen. |
3.4.2 die Zuverlässigkeit von Informationsquellen und die Glaubwürdigkeit von Daten und Informationen einschätzen. |
3.4.3 in bestehenden Dateien relevante Informationen suchen. |
3.4.4 relevante Informationen (zB Identifikationscode für Proben) aus berufsspezifischen Datenbanken (zB Labor-Informations- und Management-System) beschaffen. |
(5) Fachliche Kompetenzbereiche des Grundmoduls:
4. Kompetenzbereich: Chemische Grundlagen |
4.1 Chemie und Chemikalien |
Die auszubildende Person kann |
4.1.1 die grundlegenden chemischen (anorganischen, organischen, analytischen) und physikalischen Gesetzmäßigkeiten erläutern und diese bei labortechnischen Arbeiten (Probenaufbereitung, Analysen oder Synthesen) anwenden und beachten. |
4.1.2 die im betriebsspezifischen Labor eingesetzten Chemikalien unter Anwendung der Sicherheitsdatenblätter (Informationen wie zB Gefahren- und GHS-Gefährdungssymbole) und den daraus abzuleitenden Maßnahmen und Verhaltensweisen sicher handhaben und entsprechend lagern. |
4.2 Technische Unterlagen |
Die auszubildende Person kann |
4.2.1 technische Unterlagen lesen (zB Analysen- oder Synthesevorschriften, Standard Operation Procedures SOPs, Regeln guter Laborpraxis GLP, Normen, Sicherheitsdatenblätter, Versuchsbeschreibungen, Gerätebeschreibungen) und daraus benötige Informationen (zB bezüglich Gerätebedienung, Probenaufbereitung, Analysen- oder Syntheseschritte) entnehmen sowie etwaige Fehler (zB Unvollständigkeiten) erkennen. |
4.3 Berechnungen und Dokumentation |
Die auszubildende Person kann |
4.3.1 grundlegende berufsspezifische Berechnungen (zB Mischungsrechnungen, Rezepturberechnungen, Statistik, Ausbeuteberechnungen, Umsatzberechnungen) anwenden. |
4.3.2 fachliche Berechnungen im Zusammenhang mit labortechnischen Arbeiten (Probenaufbereitung, Analysen oder Synthesen) dokumentieren. |
4.3.3 Arbeitsabläufe inklusive verschiedene Parameter (zB Temperatur, Druck, Ein- und Auswaagen) der durchgeführten Arbeiten sowie eventuelle Abweichungen bei der Durchführung von labortechnischen Arbeiten in der betriebsspezifischen Form dokumentieren. |
4.3.4 einfache Diagramme anfertigen. |
5. Kompetenzbereich: Prüfmittel- und Probenmanagement |
5.1 Mess- und Prüfmittelmanagement |
Die auszubildende Person kann |
5.1.1 das innerbetriebliche analoge bzw. digitale Labor-Informations- und Management-System betreffend Mess- und Prüfmittel und dessen Aufgaben (zB Dokumentieren von: Gerätetyp, Identifikationsnummer, Standort, Spezifikationen, der/demVerantwortlichen, aktueller Anwender/Anwenderin, Kalibrierintervall, Kalibrierergebnisse, Wartungsintervall) beschreiben und anwenden. |
5.1.2 nach durchgeführten labortechnischen Arbeiten die Mess- und Prüfmittel reinigen, pflegen, etwaige Vorkommnisse im Labor-Informations- und Management-System erfassen sowie aufgetretene Beschädigungen an Mess- und Prüfmitteln insbesondere mittels Sichtprüfung erkennen. |
5.2 Probenmanagement |
Die auszubildende Person kann |
5.2.1 die betrieblichen Vorgaben und Vorschriften für den Umgang mit Proben (zB Anforderungen, Dokumentation der Probenahme, Bezeichnung (Identifikationscodes), Probenaufbereitung, Probenlagerung, Probenrückstellung, Probenentsorgung) erläutern und beachten. |
5.2.2 die Arbeitsschritte zur Probenahme von festen, flüssigen und gasförmigen Stoffen sowie die Anwendung der dazu notwendigen Geräte und Maschinen beschreiben. |
5.2.3 Proben von festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen unter Beachtung der Arbeitsschritte und gemäß den betrieblichen Vorgaben mit den dazu notwendigen Geräten und Maschinen nehmen. |
5.2.4 die Arbeitsschritte zur Vor- und Aufbereitung von festen, flüssigen und gasförmigen Proben (zB durch Lösen, Extrahieren, Pulverisieren, Trennen, Zerkleinern, chemisch Aufschließen, Reinigen, Aufkonzentrieren) unter Anwendung der dazu notwendigen Laborgeräte und Laborapparaturen im Überblick erläutern. |
5.2.5 einfache Probenvor- und -aufbereitungsarbeiten unter Beachtung der Arbeitsschritte und gemäß den betrieblichen Vorgaben mit den dazu notwendigen Laborgeräten und Laborapparaturen durchführen. |
6. Kompetenzbereich: Labortechnische Grundlagen |
6.1 Laborausstattung |
Die auszubildende Person kann |
6.1.1 den Aufbau, die Funktion sowie die Handhabung und Anwendung der grundlegenden Laboreinrichtungen, insbesondere der Arbeitsschutz- und Sicherheitseinrichtungen (zB Abzüge, Notduschen, Augenduschen), beschreiben und diese während den durchzuführenden Arbeiten bzw. im Anlassfall sachgerecht verwenden. |
6.1.2 den Aufbau, die Funktion sowie die Handhabung und Anwendung der allgemeinen Laborgeräte und Laborapparate wie zB Glasgeräte, Kunststoffgeräte, Porzellangeräte, pH-Meter, Pumpen, Zentrifugen, Brenner, Heizplatten, Manometer, Waagen, Öfen beschreiben. |
6.1.3 den Aufbau, die Funktion sowie die Handhabung und Anwendung optischer instrumenteller Laborgeräte (wie Refraktometer, Polarimeter, Photometer) sowie elektroanalytischer instrumenteller Laborgeräte (wie Konduktometer) beschreiben. |
6.1.4 den Aufbau, die Funktion sowie die Handhabung und Anwendung von Laborgeräten (wie Glasgefäße, Trägerfolien oder Trägerplatten aus Kunststoff, Aluminiumblech oder Glas) für einfache chromatographische Arbeiten beschreiben. |
6.1.5 die unterschiedlichen Energieträger (wie zB Druckluft, Dampf, Kälte, Strom, Gase) eines Labors und die von diesen ausgehenden Gefahren samt anzuwendenden Sicherheitsvorschriften erläutern. |
6.1.6 unterschiedliche Energieträger (wie zB Druckluft, Dampf, Kälte, Strom, Gase) eines Labors, unter Beachtung der anzuwendenden Sicherheitsvorschriften, sachgerecht handhaben. |
6.1.7 nach durchgeführten labortechnischen Arbeiten die Laboreinrichtungen, allgemeinen Laborgeräte und Laborapparaturen reinigen und pflegen sowie aufgetretene Beschädigungen insbesondere mittels Sichtprüfung erkennen. |
6.2 Labortechnische Grundoperationen |
Die auszubildende Person kann |
6.2.1 bei Messungen Unsicherheiten und äußere Einflüsse sowie andere etwaige Fehlerquellen (zB Ablesefehler, Anzeigefehler, Kalibrierungsfehler) vermeiden. |
6.2.2 die Arbeitsschritte zum Wägen von Massen und Messen von Volumen unter Anwendung der dazu notwendigen Laborgeräte beschreiben. |
6.2.3 Massen durch Wiegen und Volumen durch Messen unter Beachtung der Arbeitsschritte mit den dazu notwendigen Laborgeräten bestimmen. |
6.2.4 die Arbeitsschritte zum Bestimmen von physikalischen Größen und von Stoffkonstanten (zB Temperatur, Dichte, pH-Wert, Viskosität, Brechungsindex, Flammpunkt, Schmelzpunkt, Leitfähigkeit) unter Anwendung der dazu notwendigen Laborgeräte beschreiben. |
6.2.5 physikalische Größen und Stoffkonstanten (zB Temperatur, Dichte, pH-Wert, Viskosität, Brechungsindex, Flammpunkt, Schmelzpunkt und Leitfähigkeit) unter Beachtung der Arbeitsschritte mit den dazu notwendigen Laborgeräten bestimmen. |
6.2.6 die Arbeitsschritte zum Herstellen von Lösungen unterschiedlichster Gehaltsgrößen durch Mischen oder Verdünnen von Ausgangslösungen (zB aus Ampullen) unter Anwendung der dazu notwendigen Laborgeräte beschreiben. |
6.2.7 Lösungen unterschiedlichster Gehaltsgrößen durch Mischen oder Verdünnen von Ausgangslösungen (zB aus Ampullen) unter Beachtung der Arbeitsschritte mit den dazu notwendigen Laborgeräten herstellen. |
6.2.8 die Arbeitsschritte zum Lösen und Mischen von Stoffen unter Anwendung der dazu notwendigen Laborgeräte beschreiben. |
6.2.9 Stoffe unter Beachtung der Arbeitsschritte mit den dazu notwendigen Laborgeräten lösen und mischen. |
6.2.10 die Arbeitsschritte zum Trocknen von Stoffen unter Anwendung der dazu notwendigen Laborgeräte beschreiben. |
6.2.11 Stoffe unter Beachtung der Arbeitsschritte mit den dazu notwendigen Laborgeräten trocknen. |
6.2.12 die Arbeitsschritte zum Aufbau von Laborapparaturen (aus vielfältigen Laborgeräten wie zB Glasgefäßen, Heiz- und Rühreinrichtungen, Schläuchen, Verbindungen, Halterungen) unter Beachtung der Standfestigkeit und Spannungsfreiheit beschreiben. |
6.2.13 grundlegende Laborapparaturen unter Beachtung der Standfestigkeit und Spannungsfreiheit aufbauen. |
6.2.14 die Arbeitsschritte zum Trennen von Fest-Feststoffgemischen (wie Sieben, Sichten), Fest-Flüssigstoffgemischen (wie Dekantieren, Sedimentieren, Abdampfen, Filtrieren, Zentrifugieren, Extrahieren) und Flüssig-Flüssigstoffgemischen (wie Destillieren, Rektifizieren, Extrahieren, Abscheiden) unter Anwendung der dazu notwendigen Laborgeräte oder Laborapparaturen beschreiben. |
6.2.15 Fest-Feststoffgemische, Fest-Flüssigstoffgemische, und Flüssig-Flüssigstoffgemische unter Beachtung der Arbeitsschritte mit den dazu notwendigen Laborgeräten oder Laborapparaturen trennen. |
6.3 Analysen |
Die auszubildende Person kann |
6.3.1 die Arbeitsschritte für die Durchführung einer qualitativen Analyse (zB Vorproben, Anionennachweise, Kationennachweise, Trennungsgang) unter Anwendung der dazu notwendigen Laborgeräte beschreiben. |
6.3.2 grundlegende qualitative Analysen unter Beachtung der Arbeitsschritte mit den dazu notwendigen Laborgeräten ausführen. |
6.3.3 die Arbeitsschritte für die Durchführung der Volumetrie (zB Neutralisationstitration, Redoxtitration, Komplexometrie) unter Anwendung der dazu notwendigen Laborgeräte und Laborapparaturen beschreiben. |
6.3.4 volumetrische Analysen (zB Neutralisationstitration, Redoxtitration, Komplexometrie) unter Beachtung der Arbeitsschritte mit den dazu notwendigen Laborgeräten oder Laborapparaturen für einfache Bestimmungen ausführen. |
6.3.5 die Arbeitsschritte für die Durchführung der Gravimetrie (zB Bestimmung des Feuchtigkeitsgehaltes) unter Anwendung der dazu notwendigen Laborgeräte und Laborapparaturen beschreiben. |
6.3.6 gravimetrische Analysen unter Beachtung der Arbeitsschritte mit den dazu notwendigen Laborgeräten oder Laborapparaturen für einfache Bestimmungen ausführen. |
6.3.7 die Arbeitsschritte für die Durchführung optischer Analysen (wie Refraktometrie, Polarimetrie und Photometrie) sowie elektroanalytischer Analysen (wie Elektrogravimetrie, Potentiometrie, Konduktometrie) unter Anwendung der dazu notwendigen instrumentellen Laborgeräte beschreiben. |
6.3.8 optische Analysen (wie Refraktometrie, Polarimetrie und Photometrie) sowie elektroanalytische Analysen (wie Elektrogravimetrie, Potentiometrie, Konduktometrie) unter Beachtung der Arbeitsschritte mit den dazu notwendigen instrumentellen Laborgeräten ausführen. |
6.3.9 die Arbeitsschritte für die Durchführung einfacher chromatographischer Arbeiten (zB Papierchromatographie, Dünnschichtchromatographie) unter Anwendung der dazu notwendigen Laborgeräte beschreiben. |
6.3.10 einfache chromatographische Arbeiten (zB Papierchromatographie, Dünnschichtchromatographie) unter Beachtung der Arbeitsschritte mit den dazu notwendigen Laborgeräten ausführen. |
6.4 Synthesen |
Die auszubildende Person kann |
6.4.1 die Arbeitsschritte der präparativen Chemie (wie Aufbau von Syntheseapparaturen, unterschiedliche Reaktionstypen, Verschieben von Gleichgewichten, Einsetzen von Katalysatoren, Trennen und Reinigen von Präparaten) unter Anwendung der dazu notwendigen Laborgeräte und Laborapparaturen im Überblick beschreiben. |
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