Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
Vorwort
§ 1
Die Meldung der Entgegennahme von Ehrengeschenken hat unverzüglich schriftlich zu erfolgen, die weiteren Veranlassungen gemäß § 2 sind unverzüglich zu treffen.
§ 2
(1) Eine Verwertung eingegangener Ehrengeschenke hat unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen. Für Ehrengeschenke mit geringfügigem oder lediglich symbolischen Wert sind Verfügungen im Einzelfall zu treffen.
(2) Vereinnahmte Erlöse aus der Verwertung von Ehrengeschenken sind karitativen Zwecken außerhalb oder innerhalb des Bundeskanzleramtes zuzuführen.
(3) Die Entscheidung über die konkrete Verwendung ist vom Präsidium vorzubereiten.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.