BundesrechtVerordnungenSection Control-Messstreckenverordnung S 6 Tunnelkette Semmering 2025

Section Control-Messstreckenverordnung S 6 Tunnelkette Semmering 2025

In Kraft seit 28. Mai 2025
Up-to-date

§ 1

Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der im Gegenverkehr zu befahrenden Richtungsfahrbahn Seebenstein der S 6 Semmering Schnellstraße festgelegt:

1. in Fahrtrichtung St. Michael der Abschnitt von km 32,13 bis km 41,32 und

2. in Fahrtrichtung Seebenstein der Abschnitt von km 41,40 bis km 32,16.

§ 2

Der Beginn und das Ende der überwachten Messstrecke sind anzukündigen.