BundesrechtVerordnungenFestsetzung des Lehrlingseinkommens für kaufmännische Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern

Festsetzung des Lehrlingseinkommens für kaufmännische Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern

In Kraft seit 01. Juni 2025
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Lehrlingseinkommen für kaufmännische Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern

L 2/2025/X/42/2

§ 1 Geltungsbereich

§ 1.

a) Räumlich: Das Gebiet der Republik Österreich.

b) Fachlich: Unternehmen, die das Gewerbe der Drucker und Druckformenherstellung betreiben.

c) Persönlich: kaufmännische Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die insbesondere in den Lehrberufen Bürokaufmann/Bürokauffrau sowie Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden und die bei Lehrberechtigten gemäß lit. b beschäftigt sind.

§ 2 Höhe des Lehrlingseinkommens

Das Lehrlingseinkommen beträgt:

a) im 1. Lehrjahr:   700,00 € monatlich;

b) im 2. Lehrjahr: 1 054,00 € monatlich;

c) im 3. Lehrjahr: 1 331,00 € monatlich;

d) im 4. Lehrjahr: 1 631,00 € monatlich.

§ 3 Urlaubszuschuss

Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr einen Urlaubszuschuss in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, der spätestens am 30. Juni fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses.

§ 4 Weihnachtsremuneration

Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, die spätestens am 30. November fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.

§ 5 Basis für Überstundenberechnung gemäß § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG

Gibt es in einem Betrieb kein einschlägiges Angestelltengehalt iSd § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung für Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für die Berechnung der Grundstundenvergütung und des Überstundenzuschlages ein Stundenlohn von 12,21 € heranzuziehen.

§ 6 Beginn der Wirksamkeit

Die Festsetzung des Lehrlingseinkommens tritt mit 1. Juni 2025 in Kraft.