BundesrechtVerordnungenSFBG-Einmeldeverordnung

SFBG-Einmeldeverordnung

In Kraft seit 21. Mai 2025
Up-to-date

§ 1 Vorschreibung der zentralen elektronischen Einmeldung

(1) Die Bundesministerin für Justiz hat auf JustizOnline (justizonline.gv.at) ein zentrales elektronisches Einmeldesystem samt elektronisch ausfüllbaren Formularen für die elektronische Einmeldung der Daten gemäß Anhang III des Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetzes, SFBG, BGBl. I Nr. 163/2021, einzurichten und zur Verfügung zu stellen.

(2) Jeder gemäß § 7 SFBG berichtspflichtige Auftraggeber hat die Einmeldung der Daten gemäß Anhang III SFBG abweichend zu § 7 Abs. 1 bis 3 SFBG ausschließlich unter Verwendung des gemäß Abs. 1 auf JustizOnline (justizonline.gv.at) eingerichteten elektronischen Einmeldesystems direkt an die Bundesministerin für Justiz vorzunehmen.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.