(1) Die finanziellen Ansprüche gebühren ab 1. Jänner 2025.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Landesverteidigung über die finanziellen Ansprüche der Anspruchsberechtigten, BGBl. II Nr. 71/2024, außer Kraft.
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