BundesrechtVerordnungenTransparenzdatenbank-Abfrageverordnung 2025§ 2

§ 2

In Kraft seit 04. März 2025
Up-to-date

(1) Die Anlage 1 listet jene Leistungsangebote auf, deren Gewährung, Einstellung oder Rückforderung die Kenntnis einer Leistung mit „sensiblen Daten“ erfordert.

(2) Die Anlage 2 listet die Leistungsangebote mit „sensiblen Daten“ auf.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden