(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Tierärzteliste und -ausweisVO, BGBl. II Nr. 421/2012, außer Kraft.
(3) Die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung behalten aufgrund der Tierärzteliste und -ausweisVO, BGBl. II Nr. 421/2012, ausgestellten Tierärzteausweise bis zu einer Neuausstellung ihre Gültigkeit.
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