Art. 1 — Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der automationsunterstützten Übernahme von Lichtbildern nach dem Bundesbehindertengesetz
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Die notwendigen technischen Voraussetzungen für die automationsunterstützte Übernahme von Lichtbildern (§ 45 Abs. 1a bis 1c des Bundesbehindertengesetzes) sind gegeben. Die Übernahme von Lichtbildern erfolgt ab dem der Kundmachung folgenden Tag.
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