BundesrechtVerordnungenLimit-Verordnung 2025/26

Limit-Verordnung 2025/26

In Kraft bis 31. August 2026
Up-to-date

§ 1

(1) Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler/in betragen in den jeweiligen Schulformen:

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Profil Bezeichnung Schulform-Grundlimit in € Religions- bzw. Ethik-Limit in € Digital-Limit in €
100 Volksschulen – Grundschulen 64,00 9,35 -
100 Vorschulstufe 27,00 9,35 -
100 Sonderschulen 92,00 9,35 -
300 Mittelschulen 112,00 15,30 16,00
400 Polytechnische Schulen 119,00 11,80 13,20
1000 Allgemeinbildende höhere Schulen – Unterstufe 112,00 15,30 16,00
1100 Allgemeinbildende höhere Schulen – Oberstufe (Gymnasien, Realgymnasien, Oberstufenrealgymnasien) 190,00 19,40 13,20
2000 Berufsbildende Pflichtschulen – Fachbereiche Elektrotechnik, Elektronik, Metall, sowie kaufmännische Bereiche 66,00 5,70 5,00
2000 Berufsbildende Pflichtschulen – alle anderen Fachbereiche 57,20 5,70 5,00
3100 Mittlere technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Lehranstalten 100,00 13,70 13,20
3600 Mittlere kaufmännische Lehranstalten 166,00 13,70 13,20
3710 Mittlere Lehranstalten für Humanberufe (1- und 2-jährig) 126,00 13,70 13,20
3730 Mittlere Lehranstalten für Humanberufe (3- und mehrjährig; außer FW) 142,00 13,70 13,20
3730 Schulen für Sozialbetreuungsberufe (SOB-Statutschulen) 142,00 13,70 13,20
3730 Dreijährige Fachschulen für wirtschaftliche Berufe (FW) 165,00 13,70 13,20
3730 Fachschulen für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung 165,00 13,70 13,20
4100 Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten 180,00 17,80 13,20
4600 Höhere kaufmännische Lehranstalten 208,00 17,80 13,20
4600 Handelsakademien für Berufstätige 192,00 17,80 13,20
4600 Kaufmännische Kollegs 181,50 17,80 13,20
4600 Aufbaulehrgänge an Handelsakademien 186,50 17,80 13,20
4710 Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe 208,00 17,80 13,20
4710 Kollegs für wirtschaftliche Berufe 181,50 17,80 13,20
4710 Aufbaulehrgänge an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe 186,50 17,80 13,20
4720 Höhere Lehranstalten für Mode und Bekleidungstechnik, Höhere Lehranstalten für Kunstgewerbe 172,50 17,80 13,20
4730 Höhere Lehranstalten für Tourismus 197,50 17,80 13,20
4730 Aufbaulehrgänge an Höheren Lehranstalten für Tourismus 183,00 17,80 13,20
4730 Kollegs für Tourismus 175,50 17,80 13,20
4740 Höhere Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung 208,00 17,80 13,20
5120 Bildungsanstalten für Elementarpädagogik 174,50 17,80 13,20
5120 Bildungsanstalten für Elementarpädagogik – Hortpädagogik 183,50 17,80 13,20
5120 Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe 169,00 13,70 13,20
5120 Kollegs für Elementarpädagogik 163,50 17,80 13,20
5130 Bildungsanstalten für Sozialpädagogik 164,00 17,80 13,20
5130 Kollegs für Sozialpädagogik 154,00 17,80 13,20
6100 Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen 70,00 5,70 5,00
6100 Land- und forstwirtschaftliche Fachschulen 139,50 13,70 13,20
6200 Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten 170,50 17,80 13,20

(2) Die Schulbuchlimits umfassen das Schulform-Grundlimit, das Religions- bzw. Ethik-Limit und das Digital-Limit für das Produkt „E-Book Solo“, das Produkt „E-Book+ Solo“ und den Preisanteil des E Book+ in einem Kombiprodukt „Buch mit E-Book+“.

(3) Unterrichtsmittel eigener Wahl gem. § 31a Abs. 1 Z 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1976 idgF können bis zu 15 vH der maßgeblichen Höchstbeträge gem. Abs. 1 Schulform-Grundlimit und Religions- bzw. Ethik-Limit (Spalte 1 und Spalte 2) insoweit angeschafft werden, als dadurch die maßgeblichen Höchstbeträge gem. Abs. 1 nicht überschritten werden.

§ 2

Für Schüler/innen in der Übergangsstufe an allgemeinbildenden höheren Schulen als Vorbereitungsjahr für die AHS-Oberstufe beträgt das Schulbuchlimit € 85,00.

§ 3

(1) Die Schulbuchlimits pro Schüler/in an Volksschulen, Mittelschulen, Polytechnischen Schulen sowie allgemeinbildenden höheren Schulen, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und Berufsschulen betragen zusätzlich zu den Höchstbeträgen gem. § 1 für außerordentliche und ordentliche Schüler/innen mit nichtdeutscher Erstsprache in Deutschförderklassen, in Deutschförderkursen oder im Förderunterricht Deutsch als Zweitsprache bzw. im Unterrichtsfach Deutsch im Rahmen des Regelunterrichtes für den Lehrplan-Zusatz „Deutsch als Zweitsprache“ € 17,60 und für den Erstsprachenunterricht € 15,30.

(2) Für Schüler/innen mit dem Lehrplan-Zusatz „Deutsch als Zweitsprache“ bzw. mit Erstsprachenunterricht kann neben dem Zusatzlimit in der Volksschule und in der Sekundarstufe I einmal ein Wörterbuch bestellt werden.

§ 4

An Schulen mit zweisprachigem Unterricht in allen Gegenständen (Minderheitensprachen, Volksgruppensprachen) dürfen zusätzlich zu den Höchstbeträgen gem. § 1 für die deutschsprachigen Schulbücher auch Schulbücher für die Minderheitensprache/Volksgruppensprache in dem Umfang (Anzahl der Titel) pro Schüler/in wie für den vergleichbaren deutschsprachigen Unterricht angeschafft werden.

§ 5

Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler/in, die an einem Sprachheilkurs teilnehmen, betragen zusätzlich € 6,00 zu den jeweils maßgeblichen Höchstbeträgen gem. § 1 für Volksschulen, Mittelschulen und allgemeinbildenden höheren Schulen – Unterstufe.

§ 6

Die Schulbücher für sehbehinderte Schüler/innen dürfen an Sonderschulen und für integrativ unterrichtete Schüler/innen pro Schüler/in und Schulstufe nur in dem Umfang (Anzahl der Titel) abgegeben werden, wie sie vergleichbare Schüler/innen ohne sonderpädagogischen Förderbedarf erhalten.

§ 7

Die Schulbücher für körperlich und mehrfachbehinderte Schüler/innen dürfen an Sonderschulen und für integrativ unterrichtete Schüler/innen pro Schüler/in und Schulstufe nur in dem Umfang (Anzahl der Titel) abgegeben werden, wie sie vergleichbare Schüler/innen ohne sonderpädagogischen Förderbedarf erhalten.