BundesrechtVerordnungenErlassung eines Heimarbeitstarifs für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Erlassung eines Heimarbeitstarifs für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date

Heimarbeitstarif

für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

H 1/2025/XI/45/1

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Heimarbeitstarif gilt:

1. Räumlich: für das Bundesgebiet Österreich.

2. Fachlich: für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse, soweit diese Tätigkeit nicht in einen anderen Erzeugungszweig fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist.

3. Persönlich: für alle Auftraggeberinnen und Auftraggeber, die für die unter 2. angeführten Arbeiten Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter beschäftigen.

§ 2 Entgelte

Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind unter Zugrundelegung des Kollektivvertrages für das chemische Gewerbe, gemäß dem in der Lohnstufe 3 mit 11,13 € festgesetzten Stundenlohn zu berechnen.

§ 3 Heimarbeitszuschlag

Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%.

§ 4 Wirksamkeitsbeginn

Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Jänner 2025 festgesetzt.