Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Vor Ablauf des 31. Dezember 2025 eingebrachte Anträge gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen.
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